I. Einführung
Die Strafbarkeit des untauglichen
Versuchs gilt seit und mit der Regelung der §§ 22, 23 Abs. 3 StGB als jedenfalls
im Grundsatz geklärt. Immerhin schwelt die Kontroverse um den Versuch des
untauglichen Subjekts weiter und auch die Abgrenzung zum grob unverständigen und
zum abergläubischen Versuch bereitet nach wie vor einiges Kopfzerbrechen. Hört
man genau hin, so stellt man fest, dass es auch sonst noch rumort. Verschiedene
Anläufe konvergieren in dem Bestreben, einen generellen Rückschnitt der
Strafbarkeit des untauglichen Versuchs vorzunehmen. Unabhängig davon, welcher
Status diesen Überlegungen angesichts der gesetzlichen Regelung zukommt,
bestätigen sie, dass wir von einem Konsens im Schrifttum weiter entfernt sind,
als es bei oberflächlicher Betrachtung scheinen mag. Insofern ist – so meint
auch
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 117, 02/2006
Pages: 937 - 951