Kann eine Prozesspartei für die von ihr aufgestellten Behauptungen (Tatsachen) über den Inhalt eines Vertrages eine Urkunde vorlegen, genießt sie einen Beweisvorteil. An über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunden – und zwar sowohl an eine öffentliche (§ 415 ZPO) als auch an eine private Urkunde (§ 416 ZPO) – knüpft die Rechtsprechung bereits seit den Tagen des Reichsoberhandelsgerichtes und des Reichsgerichts eine »Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit«. Diese, den Bedürfnissen des Rechtslebens, der Verfahrensökonomie und der Bedeutung der Schriftform immer noch gerecht werdende, dem geschriebenen Rechte aber keinesfalls zu entnehmende Vermutung besagt, dass sich der maßgebliche Inhalt eines Rechtsgeschäfts in erster Linie aus der darüber ggf. aufgenommenen Urkunde ergibt. Wählen Parteien die Schriftform, bezwecken sie u. a., den Inhalt der mündlichen Absprachen zu fixieren und zu beurkunden. An Stelle des gesprochenen Wortes, das »dem Gedächtnisse entschwindet und der Missdeutung unterliegt«, wird durch die Urkunde gleichsam das Geschriebene gesetzt. Weicht das geschriebene vom gesprochenen Wort ab, spricht alles dafür, dass die Parteien das,was sie vorher »hin und her geredet«, was sie vorher besprochen haben, nicht aufrecht erhalten wollen. Die Niederschrift eines Vertrages ist deshalb in der Regel als endgültige Zusammenfassung und Festlegung desjenigen zu verstehen, was die Parteien gewollt und als Vertragsinhalt verstanden haben. Was hingegen nicht beurkundet wurde, sollte auch nicht Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärung sein und ist aufgegeben.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 11/2006
Pages: 447 - 450