Andreas Piekenbrock
Zur Rechtfertigung des Haftungsprivilegs nach § 717 Abs. 3 ZPO
I. Einleitung
Die nächste »Große Justizreform« steht vor der
Tür, obwohl die Nachwehen der letzten trotz der weiteren »Modernisierungsbemühungen«
des Gesetzgebers nach wie vor spürbar sind. Zu deren Anliegen gehörte
bekanntlich der Plan, ähnlich wie in Frankreich (vgl. Art. 542 NCPC) alle
Berufungen bei den Oberlandesgerichten zu konzentrieren und damit auch in allen
amtsgerichtlichen Verfahren den Zugang zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Da
dieses Vorhaben aber vor allem aus Kostengründen am Widerstand der Länder
gescheitert ist, wurde statt dessen die Beschränkung der Revision auf
Berufungsurteile der Oberlandesgerichte (§ 545 Abs. 1 ZPO a. F.)
gestrichen (§ 542 Abs. 1 ZPO). Berufungsurteile der Landgerichte werden
seither nicht mehr mit ihrer Verkündung rechtskräftig und müssen daher für
vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Dies gilt auch, wenn die Revision
mangels Zulassung unstatthaft (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die
Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf den Streitwert unzulässig ist (§ 26 Nr.
8 EGZPO). Obwohl letzteres bei Berufungsurteilen der Landgerichte die Regel
ist, war zunächst unklar, ob die vorläufige Vollstreckbarkeit grundsätzlich nur
gegen Sicherheitsleistung anzuordnen war (§ 709 ZPO) oder – entsprechend § 708
Nr. 10 ZPO a. F. – ohne Sicherheitsleistung und – bei Nichtzulassung der
Revision – ohne Abwendungsbefugnis (§ 713 ZPO). Diese Frage hat der Gesetzgeber
inzwischen im letzteren Sinne entschieden (§ 708 Nr. 10 ZPO), wobei es nicht
(mehr) darauf ankommt, ob die Revision zugelassen wird oder
nicht.
Juristische Rundschau, Walter de Gruyter
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 11/2005
Pages: 446 - 448
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