Science.Online
Publisher and Institutes
Akademie Verlag
Deutsches Institut für Urbanistik
Oldenbourg Wissenschaftsverlag
Walter de Gruyter
Schattauer
You are here: Home :: Area JESP :: Jurisprudence
 
Andreas Piekenbrock

Zur Rechtfertigung des Haftungsprivilegs nach § 717 Abs. 3 ZPO

I. Einleitung

Die nächste »Große Justizreform« steht vor der Tür, obwohl die Nachwehen der letzten trotz der weiteren »Modernisierungsbemühungen« des Gesetzgebers nach wie vor spürbar sind. Zu deren Anliegen gehörte bekanntlich der Plan, ähnlich wie in Frankreich (vgl. Art. 542 NCPC) alle Berufungen bei den Oberlandesgerichten zu konzentrieren und damit auch in allen amtsgerichtlichen Verfahren den Zugang zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Da dieses Vorhaben aber vor allem aus Kostengründen am Widerstand der Länder gescheitert ist, wurde statt dessen die Beschränkung der Revision auf Berufungsurteile der Oberlandesgerichte (§ 545 Abs. 1 ZPO a. F.) gestrichen (§ 542 Abs. 1 ZPO). Berufungsurteile der Landgerichte werden seither nicht mehr mit ihrer Verkündung rechtskräftig und müssen daher für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Dies gilt auch, wenn die Revision mangels Zulassung unstatthaft (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf den Streitwert unzulässig ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Obwohl letzteres bei Berufungsurteilen der Landgerichte die Regel ist, war zunächst unklar, ob die vorläufige Vollstreckbarkeit grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen war (§ 709 ZPO) oder – entsprechend § 708 Nr. 10 ZPO a. F. – ohne Sicherheitsleistung und – bei Nichtzulassung der Revision – ohne Abwendungsbefugnis (§ 713 ZPO). Diese Frage hat der Gesetzgeber inzwischen im letzteren Sinne entschieden (§ 708 Nr. 10 ZPO), wobei es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die Revision zugelassen wird oder nicht.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 11/2005
Pages: 446 - 448

Show full article (external site)

Show all available items of this journal