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Christian Mohr

Zur Problematik der Verbindung von Jugend- und Erwachsenenstrafverfahren; zugleich Anmerkung zum BGH-Beschluss – 1 StR 57/06 – vom 9. 5. 2006, in diesem Heft S. 523

Die Verfahrenskonstellation, in der Angeklagte aus den unterschiedlichen strafrechtlichen Altersgruppen – Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene – gemeinsam vor dem Strafgericht stehen, führt zu einer Reihe von Problemen. Es treffen zwei Verfahrensrechte in einem Prozess aufeinander, nämlich das allgemeine Strafverfahrensrecht, das für den Erwachsenen gilt, und das speziellere Jugendstrafverfahrensrecht basierend auf dem Jugendgerichtsgesetz. Auch sind Jugend- und Erwachsenenverfahren in ihrer Zielsetzung nicht deckungsgleich. Steht bei dem Jugendlichen der Erziehungsgedanke und somit das spätere Legalverhalten im Mittelpunkt, so ist es neben der Spezialprävention wesentliche Aufgabe des Erwachsenenstrafverfahrens, durch ein gerechtes Urteil den Rechtsfrieden wieder herzustellen und den schuldigen Täter der Strafe zuzuführen. Darüber hinaus muss bei gemischten Verfahren stets einer der Angeklagten auf das für ihn im Normalfall zuständige Gericht verzichten.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 12/2006
Pages: 499 - 504

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