Seit dem Vertrag von Amsterdam ist die Europäische Gemeinschaft unzweifelhaft zuständig für Maßnahmen des „politischen Außenwirtschaftsrechts“, d. h. insbesondere der Handels- und Wirtschaftsembargen. Von dieser in Art. 301 EGV (Handelsembargen) und Art. 60 EGV (Finanzsanktionen) verankerten, nach wohl herrschender Ansicht ausschließlichen Kompetenz macht sie weithin unbemerkt ausgiebigen Gebrauch. Bei Abschluss der Arbeiten an diesem Manuskript waren je unterschiedlich ausgestaltete Außenhandelsverbote gegen Angola, Birma/Myanmar, Kongo, Liberia, Simbabwe, Somalia und Sudan in Kraft. Finanzsanktionen bestehen u. a. im Verkehr mit Angola, Birma/Myanmar, dem Irak, Liberia, Simbabwe, Somalia und Sudan. Eine Liste derjenigen Personen, mit denen Angehörige der EG-Mitgliedstaaten keine Finanzgeschäfte vornehmen dürfen, findet sich jeweils im Anhang der Verordnung und wird gegebenenfalls durch den Erlass von Änderungsverordnungen aktualisiert. Regelmäßig werden alle Gelder der betroffenen Personen in der Form „eingefroren“, dass Kreditinstitute, die Konten für die Betroffenen führen, außer in wenigen Ausnahmefällen keinerlei Buchungen zu Gunsten oder zu Lasten der Konten vornehmen dürfen. Ebenso ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen (Kontoeröffnungen, Zahlungsverkehr, Stellung von Garantien und Bürgschaften etc., Abschluss von Versicherungsverträgen) an die von den Sanktionen Betroffenen untersagt. Etwaige Ausnahmegenehmigungen sind bei der Bundesbank einzuholen. Eine gewisse Sonderstellung nehmen die Sanktionen betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfeldes“ ein. Während das frühere gegen den Staat Jugoslawien gerichtete Außenhandels und Finanzembargo mittlerweile aufgehoben ist, enthält die VO 2488/2000 (Milosevic) heutzutage nur noch Finanzsanktionen gegen 13 Personen.
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 116, 10/2004
Pages: 797 - 818