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Walter Kargl

Zur Differenz zwischen Wort und Bild im Bereich des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes

I. Einleitung

1. Regelungsdefizite des § 33 KUG

Mit dem im August 2004 in Kraft getretenen § 201a StGB wurde erstmals eine Vorschrift zum Persönlichkeitsschutz in das Kernstrafrecht implementiert, die den optischen Eingriff in die Privatsphäre unter Strafe stellt. Die Neuregelung erweitert den Strafbarkeitsschutz, der bislang auf das Abhören im akustischen Bereich (§ 201 StGB) beschränkt war, um die Dimension der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. In der Begründung zum Gesetz wird darauf verwiesen, dass die Regelung des § 33 KUG den Schutz des eigenen Bildes nicht ausreichend gewährleiste, da die Vorschrift nur denjenigen mit Strafe bedroht, der „entgegen §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt“. Diese Formulierung schließt das Erfassen der bloßen Aufnahme aus und kommt somit als eine dem § 201 StGB korrespondierende Vorschrift nur unzureichend in Betracht. Sie vernachlässigt vor allem den Umstand, dass ein einmal aufgenommenes Foto kaum mehr aufzuhalten ist. Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei unmittelbar bevorstehender Verbreitung setzt den eher seltenen Fall voraus, dass dem Betroffenen die Veröffentlichungsabsicht bekannt gemacht wurde. Im Regelfall der unangekündigten Rechtsverletzung erweist sich die Unterlassungsklage jedoch als untaugliches Schutzinstrument.

Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0084-5310
Volume: 117, 06/2005
Pages: 324 - 353

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