Zugleich Besprechung der Entscheidungen des BGH vom 9.12.2004 – IX ZR 108/04 sowie des AG Bielefeld vom 5.1.2005 – 15 C 779/04 und des AG Hamburg-St. Georg vom 6.5.2005 – 913 C 484/04
I. Vorbemerkung
Die Zahl der in Anfechtungsprozessen gegenüber Sozialversicherungsträgern ergangenen Urteile ist mittlerweile kaum noch quantifizierbar. Ein Grund mag darin zu sehen sein, dass Sozialversicherungsträger ebenso wie der Fiskus zum Kreis jener »Zwangsgläubiger« zählen, die denknotwendig an praktisch jeder Unternehmensinsolvenz beteiligt sind. Überdies kommt ein weiterer Aspekt zum Tragen. Die Abschaffung der Vorrechtsordnung des überkommenen Konkursrechts trug dafür Sorge, dass insbesondere Sozialkassen mit ihren Forderungen als einfache Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren und damit lediglich anteilig am Verteilungsergebnis partizipieren. Seitdem kennt der Erfindungsreichtum der Sozialversicherungsträger keine Grenzen, wenn es darum geht, den eigenen Forderungen in der Insolvenz des Beitragsschuldners den Anstrich einer Privilegierung zu geben und auf diesem Weg eine vollständige Befriedigung zu erreichen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 10/2005
Pages: 441 - 447