Der folgende Beitrag behandelt ein Problem, das die Väter unserer Zivilprozessordnung nicht kannten und das vielleicht deshalb keine restlos befriedigende Lösung im Gesetz gefunden hat: den Rechtsschutz gegen Kosten
Der X-Verband verklagt Y auf Unterlassung wegen der Verwendung von vier Klauseln (§ 1 UKlaG). Noch vor Zustellung der Klageschrift gibt Y bezüglich der ersten Klausel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und behauptet, die Klausel bisher weder verwendet noch empfohlen zu haben. Daraufhin nimmt X die Klage insoweit zurück. In seiner Klageerwiderung erkennt Yden Unterlassungsanspruch wegen der zweiten Klausel an. Das Landgericht verurteilt Y nicht nur dem Anerkenntnis gemäß, sondern auch hinsichtlich der übrigen zwei Klauseln und legt ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Im Berufungsverfahren gibt Y nach Rücksprache mit seinem Verband hinsichtlich der dritten Klausel ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Insoweit erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Oberlandesgericht weist die Berufung von Y auch hinsichtlich der vierten Klausel zurück und lässt die Revision nicht zu. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens werden Y auferlegt (§§ 91 a Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Dabei ist ein von Y nach § 283 ZPO nachgeschobener Schriftsatz mit entscheidungserheblichem Vorbringen durch ein Versehen der Geschäftsstelle nicht berücksichtigt worden.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 05/2007
Pages: 180 - 183