Christian Köhler-Ma
Verwalterauswahl und Qualitätskriterien im internationalen
Vergleich
I. Einleitung
Die Tätigkeit des
Insolvenzverwalters, die laut Uhlenbruck in früheren Jahren
für Anwälte so wenig attraktiv war, dass diese zur Übernahme
eines entsprechenden Amtes überredet werden mussten, ist
in der Zwischenzeit in Anwaltskreisen populär geworden, jedenfalls
soweit es sich um die Abwicklung von Unternehmensinsolvenzen
handelt. Dies folgte der wachsenden
wirtschaftlichen Bedeutung dieser Fälle. Denn während
1960 und 1970 noch je gut 2.000 Konkurs- und Vergleichsverfahren
eröffnet wurden und die entsprechende
Zahl für 1990 bei gut 3.200 Verfahren lag, war danach ein
exponentieller Anstieg zu verzeichnen, der von 3.564 Verfahrenseröffnungen
1991 zu jeweils knapp 40.000 eröffneten Unternehmensinsolvenzen
in den Jahren 2002 bis 2005 führte.
Dieser Anstieg des Gesamtvolumens der zu bearbeitenden
Insolvenzen sowie auch Presseberichte über spektakuläre
Großverfahren führten zum einen zu der Schlussfolgerung
des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich bei der Insolvenzverwaltung
um einen eigenständigen Beruf handele und zum
anderen zu verstärkten Bemühungen aus der Anwaltschaft,
von der unter Nachfrageschwäche leidenden herkömmlichen
Anwaltstätigkeit in diesen Beruf zu wechseln. Dies löste die
bekannte Diskussion darüber aus, ob es einen Rechtsanspruch
auf Aufnahme in Verwalterlisten oder auf Bestellung
zum Insolvenzverwalter gebe, die in einer Reihe von wissenschaftlichen
Beiträgen, der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
sowie einigen oberlandesgerichtlichen
Entscheidungen sicher noch längst nicht ihren Abschluss gefunden
hat.
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 05/2006
Pages: 228 - 233
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