Tatbestände mit dem kleinen Buchstaben a) nach der Ziffernfolge stehen nicht in dem Ruf, den Normadressaten grundlegende Wertentscheidungen des parlamentarischen Gesetzgebers mit einem Höchstmaß an abstrakter Dichte zu übermitteln. Erinnert sei z. B. an den ungewissen Fortbestand des in § 370 a der Abgabenordnung normierten Verbrechenstatbestandes, den der Bundesgerichthof erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sieht, sowie an den im Herbst 1976 eingeführten § 129 a StGB, dessen materielles Gewicht »eher symbolisch« ist. Ob insoweit das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates zur Terrorismusbekämpfung die Rechtslage zu gestalten vermag, bleibt abzuwarten.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 01/2006
Pages: 5 - 8