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Jens Peglau

Verhinderungsvermerk (§ 275 Abs. 2 S. 2 StPO) und Beschleunigungsgebot

I. Problemübersicht

Ist ein Richter an der Unterschrift des Urteils gehindert, so hat gem. § 275 Abs. 2 StPO der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste beisitzende Richter (innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO), einen Verhinderungsvermerk anzubringen und zu unterschreiben. Der Verhinderungsvermerk soll den Hinderungsgrund wenigstens abstrakt mitteilen.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 04/2007
Pages: 146 - 148

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