Ist ein Richter an der Unterschrift des Urteils gehindert, so hat gem. § 275 Abs. 2 StPO der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste beisitzende Richter (innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO), einen Verhinderungsvermerk anzubringen und zu unterschreiben. Der Verhinderungsvermerk soll den Hinderungsgrund wenigstens abstrakt mitteilen.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 04/2007
Pages: 146 - 148