Der mit Art. 19 Abs. 4 GG inhaltsgleiche Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet nicht nur formal und theoretisch die Möglichkeit, gegen eine angenommene Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Betroffenen einen Anspruch auf tatsächlich wirksamen gerichtlichen Schutz, d. h. insbesondere auch auf Rechtskontrolle innerhalb angemessener Zeit.
Der gerichtliche Schutz hat soweit als möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sie sich bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen sollten, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Beschl. des VerfGH des Landes Berlin vom 27. 6. 2006 – VerfGH 174/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 02/2007
Pages: 65 - 66