Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg – BlnBraRStV – § 9
Die Presse – und Rundfunkfreiheit ist in der Verfassung von Berlin – anders als im Grundgesetz – nicht ausdrücklich verbürgt. Die Rundfunkanstalten – hier der RBB – können sich in Berlin stattdessen auf das für ihre Tätigkeit einschlägige Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 14 Abs. 1 VvB berufen (vgl. auch LVerfGE 1, 99 <102>).
Die Verurteilung einer Rundfunkanstalt zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung greift in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 VvB ein. Hierbei sowie für die Frage, mit welchem Inhalt eine redaktionelle Anmerkung im unmittelbaren Anschluss an die Gegendarstellung zulässig ist, haben die Fachgerichte in Anwendung der einfach-rechtlichen Vorschriften eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem durch die Gegendarstellung geschützten Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit der betroffenen Rundfunkanstalt vorzunehmen.
Beschl. des VerfGH des Landes Berlin v. 25. 4. 2006 – VerfGH 59/06.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 12/2006
Pages: 509 - 511