Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Verfahrensbeteiligten (hier: im Zivilprozess) die Möglichkeit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor deren Erlass zu äußern. Das Gericht darf daher nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten. Dies gilt auch für den Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung.
Beschl. des VerfGH des Landes Berlin v. 22. 11. 2005 – VerfGH 206/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 10/2006
Pages: 418 - 421