Das durch Art. 10 Abs. 1 VvB begründete Willkürverbot ist erst dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rechtslage in krasser Weise verkannt hat, insbesondere eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Normin krasser Weise missdeutet worden ist.
Beschluss des VerfGH des Landes Berlin vom 19. 9. 2005 – VerfGH 115/02.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 08/2006
Pages: 328 - 331