I. Einleitung
Das Geständnis hat im Strafprozess in aller Regel eine deutlich strafmildernde Wirkung. Das bedeutet, wer ein Geständnis ablegt, wird deutlich milder bestraft als jemand, der unter gleichen Umständen nicht gesteht und dennoch verurteilt wird. Umgekehrt heißt das: Wer nicht gesteht, wird härter bestraft als jemand, der unter gleichen Umständen die Tat gesteht.
Nun gilt jedoch als anerkannt, dass das reine Leugnen der Tat nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Das folgert man aus dem Rechtsgrundsatz »nemo tenetur se ipsum accusare« – wörtlich übersetzt: »Niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen«. Gemeinhin spricht man kurz vom »nemo-tenetur-Grundsatz«. Die generell strafmildernde Wirkung von Geständnissen ist in der Literatur zwar nicht gänzlich unumstritten; sie ist aber in der Rechtsprechung üblich und auch vom BGH prinzipiell anerkannt.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 08/2005
Pages: 314 - 320