I. Einleitung
1. Schleichende Wiedereinführung von Privilegien
Im Insolvenzverfahren wird das Vermögen des Schuldners den Gläubigern als Haftungsmasse zugewiesen und an sie ausgekehrt. Oberster Grundsatz des Insolvenzrechts ist der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, die par condicio creditorum.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 04/2007
Pages: 188 - 192