I. Die Ausgangslage
Der Insolvenzverwalter tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in sämtliche öffentlich-rechtlichen Pflichtenstellungen des Schuldners ein. Dies ist in der Praxis in der Regel in zwei Bereichen von Bedeutung. Zum einen treffen den Insolvenzverwalter sämtliche Pflichten hinsichtlich der Buchhaltung / Bilanzierung (vgl. § 155 InsO). Zum anderen wird der Insolvenzverwalter Adressat sämtlicher umweltrechtlicher Vorschriften. Dieses »Nachrücken« in die Pflichtenstellung des bisherigen Verantwortlichen bzw. seiner Organe impliziert gegebenenfalls auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters bei Nichtbeachtung der umweltrechtlichen Vorgaben gemäß §§ 326 ff. StGB. Bekanntestes Beispiel für eine strafrechtliche Umwelthaftung eines Insolvenzverwalters ist das Urteil des AG Hildesheim vom 21.3.2000, mit welchem ein Konkursverwalter als Betreiber einer emittierenden Anlage gemäß § 326 StGB verurteilt wurde.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 06/2005
Pages: 278 - 282