Zu den Rechtstatsachen, die in ihrer Gesamtheit den Personenstand eines Menschen ausmachen, gehört auch sein Geschlecht (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG). In unserer Rechtsordnung kann es nach h. M. nur entweder männlich oder weiblich sein, womit die Phänomene der Transsexualität und der Intersexualität nur schwer zu bewältigen sind. Frühere Rechtsordnungen enthielten für die äußerlich feststellbare Intersexualität oft flexiblere (und damit wohl weisere) Regelungen. Insoweit hat die rigide Einteilung der Menschen in zwei Geschlechter unseres heutigen Rechts etwas Rückschrittliches. Das Phänomen der Transsexualität, das (zunächst) an dem Betroffenen äußerlich nicht erkennbar ist, konnte hingegen erst aufgrund der Erkenntnisse der Sexualwissenschaft in das Blickfeld des Gesetzgebers geraten. 1980 erging das Transsexuellengesetz, wofür letztlich das BVerfG den Ausschlag gegeben hatte. Das TSG kennt zwei Lösungen. Bei der sog. »kleinen Lösung« der §§ 1–7 TSG bleibt das Geschlecht als Rechtstatsache gleich, der Vorname wird aber so geändert, dass er das andere Geschlecht verlautbart. Bei der »großen Lösung« der §§ 8–12 TSG wird festgestellt, dass die Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 07/2006
Pages: 265 - 269