I. Einführung
Mit dem Begriff „Distanzdelikt“ bezeichnet man gemeinhin Straftaten, die durch ein Agieren des Täters im räumlichen Geltungsbereich einer (Straf-)Rechtsordnung begangen werden, deren tatbestandlicher Erfolg jedoch auf dem Gebiet einer anderen Rechtsordnung eintritt, bei denen also der Handlungs- und der Erfolgsort auseinander fallen. Ein spezifischer Ausschnitt der strafanwendungsrechtlichen Probleme, welche derartige Distanzdelikte mit sich bringen, ist durch die Möglichkeiten globaler Kommunikationstechnologien in den vergangenen Jahren mehr als deutlich geworden. Zu diesem Bereich liegt eine Vielzahl kontroverser Stellungnahmen vor. Verbreitet wird versucht, der eigenen Strafgewalt in einer sich im Wortsinne vernetzenden Welt sachgerechte Grenzen zu setzen. Dazu wird der Umstand genutzt, dass es sich bei grenzüberschreitender Internetkriminalität vielfach nicht um Erfolgsdelikte handelt, demgemäß allein auf den (ausländischen) Handlungsort abzustellen sei und daher deutsches Strafrecht nicht zur Anwendung gelangen könne. Der hier vorgelegte Beitrag widmet sich demgegenüber den gleichsam „klassischen“ strafanwendungsrechtlichen Fragen, welche sich stellen, wenn mehrere Personen an einem grenzüberschreitenden Delikt in der Weise mitwirken, dass der Ort des Taterfolgs und der Ort, an dem ein Beteiligter gehandelt hat, durch eine Staatsgrenze voneinander getrennt sind. Liegt es dabei so, dass der Taterfolg im Ausland eintritt, kann sich die weitere Besonderheit ergeben, dass dort das fragliche Delikt gar nicht unter Strafe gestellt ist.
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 117, 06/2005
Pages: 379 - 417