I. Einleitung
Die Anfechtung nach den §§ 129 bis 147 InsO zählt im Verbraucherinsolvenzrecht zu den weniger beachteten Themen. Gleichwohl finden die entsprechenden Regelungen auch in Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung, wie ein Blick in § 313 Abs. 2 InsO verdeutlicht: Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Verbraucherschuldners Sache der Gläubiger (Satz 1), wobei die Gläubigerversammlung den Treuhänder mit der Durchführung beauftragen kann (Satz 3). Letztgenannte Vorschrift war im Rahmen der Novellierung der InsO im Jahr 2001 eingeführt worden; der Anfechtung im Verbraucherinsolvenzverfahren sollte endlich ein größerer Anwendungsbereich verschafft werden. Die Praxis entsprach diesen Vorstellungen des Gesetzgebers in der Folge aber nicht. Eine Beauftragung des Treuhänders mit der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners und seiner Gläubiger ließ sich kaum feststellen. Auch die Gläubiger zeigten weiterhin wenig Interesse, selbst anzufechten. Dass aus dieser rechtstatsächlichen Situation ein grundsätzlicher Novellierungsbedarf entspringt, liegt nahe. Diese Feststellung lässt sich durch die Darstellung der Anwendungsbereiche der Anfechtung in Verbraucherinsolvenzverfahren noch untermauern (dazu sogleich II.). Da der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen der InsO plant, soll auf diese ebenfalls – unter besonderer Berücksichtigung der Thematik dieser Abhandlung – eingegangen werden (unter III.). Drei Gesetzesvorhaben beschäftigen derzeit den Gesetzgebungsapparat: die Reform des Rechts der Verbraucherentschuldung, die Umgestaltung des Anfechtungsrechts im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung vom 9.3.2006 sowie der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 2.11.2006, der Verfahrensbegradigungen vorsieht. Zuletzt sind in diesem Zusammenhang auch die Wirkungen zu beachten, die der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30.11.2006 zeitigen wird (hierzu IV.).
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 02/2007
Pages: 94 - 101