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Günther Jakobs

Terroristen als Personen im Recht?

 I.

Kann mit den Mitteln eines rechtsstaatlichen Strafrechts „Krieg gegen den Terror“ geführt werden? Nun, bereits 1986 wurde ein „Gesetz zur Bekämpfung (!) des Terrorismus“ erlassen, 2003 in Umsetzung eines Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union ein weiteres zur „Terrorismusbekämpfung“ , und auch das kurz zuvor erlassene, unscheinbar „34. Strafrechtsänderungsgesetz“  genannte Gesetz gehört in die Reihe der gegen Terrorismus gerichteten Kampfgesetze. „Krieg“ und „Kampf“, sind das bloße Worte, dann sollte man sie nicht unbedingt auf die Goldwaage legen, oder sind es doch Begriffe, dann implizieren „Krieg“ und „Kampf“ einen Feind, gegen den es vorzugehen gilt.

Wenn die Gesetze als das zu Bekämpfende nicht die Terroristen, sondern den Terrorismus nennen, vergleichbar dem Kampf gegen die Cholera oder den Analphabetismus, so verschlägt das nichts: Es handelt sich um Straf gesetze, und Strafe gilt nun einmal nicht dem Terrorismus, sondern den Terroristen. Aber wie der Name der Gesetze zeigt, ist die Bestrafung der Terroristen nur ein Zwischenziel, nicht das Hauptanliegen des Gesetzgebers; offenbar soll durch die Bestrafung der Terroristen der Terrorismus insgesamt bekämpft werden, mit anderen Worten, die Strafe ist ein Mittel zu einem polizeilichen Zweck, ein Schritt im Kampf um Sicherheit. Wie dem auch sei, jedenfalls bleibt die Frage: „Kampf“ als Wort oder als Begriff?

Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0084-5310
Volume: 117, 02/2006
Pages: 839 - 851

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