I.
Kann mit den Mitteln eines rechtsstaatlichen Strafrechts „Krieg gegen den Terror“ geführt werden? Nun, bereits 1986 wurde ein „Gesetz zur Bekämpfung (!) des Terrorismus“ erlassen, 2003 in Umsetzung eines Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union ein weiteres zur „Terrorismusbekämpfung“ , und auch das kurz zuvor erlassene, unscheinbar „34. Strafrechtsänderungsgesetz“ genannte Gesetz gehört in die Reihe der gegen Terrorismus gerichteten Kampfgesetze. „Krieg“ und „Kampf“, sind das bloße Worte, dann sollte man sie nicht unbedingt auf die Goldwaage legen, oder sind es doch Begriffe, dann implizieren „Krieg“ und „Kampf“ einen Feind, gegen den es vorzugehen gilt.
Wenn die Gesetze als das zu
Bekämpfende nicht die Terroristen, sondern den Terrorismus nennen, vergleichbar
dem Kampf gegen die Cholera oder den Analphabetismus, so verschlägt das nichts:
Es handelt sich um
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 117, 02/2006
Pages: 839 - 851