Stellen gerichtliche Entscheidungen, mit denen zur Vorbereitung eines Auflösungsbeschlusses ein vorläufiger Verwalter bestellt wird, um das Vermögen des Gesellschaft in Besitz zu nehmen, ihre Geschäfte zu führen, ein Bankkonto zu eröffnen und einen anwaltlichen Vertreter zu bestellen mit der Wirkung, dass den Geschäftsführern ihre Handlungsbefugnis für die Gesellschaft entzogen wird, eine Entscheidung über die Verfahrenseröffnung im Sinne von Artt. 16, 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO) dar?
Falls die Vorlagefrage zu 1. verneint wird: Ist der bei dem High Court gestellte Antrag auf zwangsweise Auflösung der Gesellschaft als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzusehen, insoweit das irische Recht den Zeitpunkt der Antragstellung als den Beginn des Liquidationsverfahrens ansieht?
Bewirkt Art. 3 EuInsVO i.V. m. Art. 16 EuInsVO, dass dem Gericht eines Mitgliedstaats, in dem sich nicht der eingetragene Sitz der Gesellschaft befindet und in dem die Gesellschaft nicht für Dritte erkennbar der Verwaltung ihrer Interessen nachgeht, die Befugnis zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zukommt, wenn in diesem Mitgliedstaat zuerst ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde?
Sind bei der Bestimmung des »Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen«, wenn
der eingetragene Sitz der Muttergesellschaft und der ihrer Tochtergesellschaft sich in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,
die Tochtergesellschaft die Verwaltung ihrer Geschäftsinteressen in vollem Umfang, regelmäßig und für Dritte erkennbar in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem ihr eingetragener Sitz sich befindet, und
die Muttergesellschaft kraft ihrer Beteiligung und Befugnis zur Ernennung von Geschäftsführern in der Lage ist, die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft zu steuern und diese Leitungsmacht auch ausübt, die unter b) oder die unter c) aufgeführten Umstände maßgeblich?
Ist ein Mitgliedstaat durch Art. 17 EuInsVO verpflichtet, die unter Verletzung der Rechte auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör zustande gekommene Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzuerkennen, wenn das Gericht des ersten Mitgliedstaats von der Verletzung dieser Rechte überzeugt ist, insbesondere weil der Antragsteller sich entgegen einer Weisung des Gerichts in dem zweiten Mitgliedstaat geweigert hat, den nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats ordnungsgemäß bestellten vorläufigen Verwalter die dem Antrag zugrunde liegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen?
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 02/2005
Pages: 60 - 67