Mit dem folgenden Beitrag werden Überlegungen fortgeschrieben, die an Auseinandersetzungen mit der insolvenzrechtlichen Judikatur vornehmlich des IX. Zivilsenats des BGH und solche Entscheidungen anderer Gerichte auf diesem Gebiet, die von besonderer Bedeutung für Struktur und System des Insolvenzrechts erscheinen. Seit dem Herbst 2005 zeichnet sich ab, dass auf dem so wichtigen Feld des Anfechtungs- und Aufrechnungsrechts die Linien der Judikatur des IX. Zivilsenats durch strikte Orientierung am Leitgedanken der Gläubigergleichbehandlung weiter konturiert werden; auf dem Feld des Rechts der dinglichen Sicherheiten ist insbesondere das Verhältnis vom verwaltungs- und verfügungsbefugten Insolvenzverwalter zum absonderungsberechtigten Gläubiger deutlicher gefasst worden – wie im Folgenden näher zu zeigen sein wird. Verfahrensrechtlich hält der IX. Zivilsenat an seiner Judikatur fest, die das Insolvenzverfahren als nichtstreitiges Verfahren ansieht, in dem es um die Ordnung grundrechtsrelevanter Positionen geht.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 01/2007
Pages: 45 - 71