Die Wiedergutmachung des durch eine Straftat bewirkten Schadens wird – soweit ersichtlich – in allen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen zumindest bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die näheren Kriterien einer spezifisch strafrechtlich relevanten Wiedergutmachung sowie die genauen Konsequenzen für das Ob und Wie strafrechtlicher Reaktion auf die begangene Straftat sind jedoch noch immer weitgehend ungeklärt und werden dementsprechend in den verschiedenen europäischen Staaten – trotz eines gewissen Grundkonsenses – sehr unterschiedlich beurteilt. Im Folgenden sollen kurz die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in Deutschland, Österreich und Spanien unter Berücksichtigung ihres Verständnisses in Rechtsprechung und Literatur exemplarisch skizziert und in ein im Entstehen begriffenes Europäisches Strafrechtssystem eingeordnet werden. Dabei lässt die exakte Erfassung des beschränkten strafrechtlichen Stellenwerts zivilrechtlichen Schadensersatzes die weiteren – letztlich viel bedeutsameren – spezifisch strafrechtlich relevanten Aspekte klarer hervortreten. Ein Vorschlag für eine in den genannten Rechtsordnungen einheitliche klarstellende gesetzliche Regelung (in deutscher und spanischer Sprache), welche auch die in diesen Kontext gehörende Problematik des Rücktritts vom Versuch angemessen bewältigt, rundet die Überlegungen ab und soll einen Anstoß für weitere Diskussionen geben.
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 118, 04/2006
Pages: 76 - 100