Uwe Scheffler
Strafgesetzgebungstechnik in Deutschland und Europa
Einleitung: Zwischen
Kasuistik und Generalisierung
Vor gut einem Vierteljahrhundert hat Heinrich
Honsell, der Wanderer zwischen deutschen, österreicherischen und schweizerischen Rechtsfakultäten,
in seiner Salzburger Antrittsvorlesung „Vom heutigen Stil der Gesetzgebung“
konstatiert: Man habe schon in der Antike „erkannt, daß der Gesetzgeber
zwischen der Skylla einer über das Ziel hinausschießenden, die Gefahr
ungewollter Verallgemeinerung heraufbeschwörenden Abstraktion und der
Charybdis einer das Ziel nie erreichenden, notwendig unvollständigen Kasuistik
den richtigen Weg finden muß“.
Nun zeigt diese Beschreibung
schon, dass es havarieträchtig wäre, etwa mit dem leider „heute nahezu
vergessene[n] ? ‚Papst‘ des Prozeßrechts“ Adolf Wach
kurz zu meinen, „mit der fortschreitenden Kultur“ müsse sich
die Strafgesetzgebungstechnik „von der Kasuistik zur Generalisierung“ erheben.
Kasuistik ist zwar sicher ein Relikt, solange eine Norm einen Sachverhalt
nicht verallgemeinert, sondern sich damit begnügt, nur einen speziellen
Fall zu regeln. Die oft zitierte Regelung in der lex salica aus dem 6. Jahrhundert
über die Verwundung am Kopfe, bei der drei Knochensplitter oberhalb
des Gehirnes hervortreten, möge als Beispiel dienen – vielleicht aber auch
§ 266a Abs. 3 des heutigen deutschen StGB, das Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, Walter de Gruyter
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 117, 02/2006
Pages: 766 - 800
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