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Uwe Scheffler

Strafgesetzgebungstechnik in Deutschland und Europa

 Einleitung: Zwischen Kasuistik und Generalisierung

Vor gut einem Vierteljahrhundert hat Heinrich Honsell, der Wanderer zwischen deutschen, österreicherischen und schweizerischen Rechtsfakultäten, in seiner Salzburger Antrittsvorlesung „Vom heutigen Stil der Gesetzgebung“ konstatiert: Man habe schon in der Antike „erkannt, daß der Gesetzgeber zwischen der Skylla einer über das Ziel hinausschießenden, die Gefahr ungewollter Verallgemeinerung heraufbeschwörenden Abstraktion und der Charybdis einer das Ziel nie erreichenden, notwendig unvollständigen Kasuistik den richtigen Weg finden muß“.

Nun zeigt diese Beschreibung schon, dass es havarieträchtig wäre, etwa mit dem leider „heute nahezu vergessene[n] ? ‚Papst‘ des Prozeßrechts“ Adolf Wach kurz zu meinen, „mit der fortschreitenden Kultur“ müsse sich die Strafgesetzgebungstechnik „von der Kasuistik zur Generalisierung“ erheben. Kasuistik ist zwar sicher ein Relikt, solange eine Norm einen Sachverhalt nicht verallgemeinert, sondern sich damit begnügt, nur einen speziellen Fall zu regeln. Die oft zitierte Regelung in der lex salica aus dem 6. Jahrhundert über die Verwundung am Kopfe, bei der drei Knochensplitter oberhalb des Gehirnes hervortreten, möge als Beispiel dienen – vielleicht aber auch § 266a Abs. 3 des heutigen deutschen StGB, das Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0084-5310
Volume: 117, 02/2006
Pages: 766 - 800

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