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Christian Seiler

Staatliche Souveränität und völkerrechtliche Einflüsse auf das Familienrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat sich jüngst zur Souveränität Deutschlands bekannt. Überstaatliches Recht (einschließlich des Europarechts) bedarf innerstaatlich eines Rechtsanwendungsbefehls, der unter einem verfassungsgerichtlich durchsetzbaren Vorbehalt unverzichtbarer Grundgesetzinhalte steht. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention gilt innerstaatlich nur im Rang eines Gesetzes, das neben anderen steht, mit ihnen abgestimmt werden muss, aber auch durch sie überwunden werden kann. Das Bundesverfassungsgericht verleiht ihr gleichwohl eine partiell verfassungsähnliche Wirkungsweise, indem es seine Kontrolldichte unter Berufung auf das Rechtsstaatsprinzip intensiviert und sie auf die Interpretation der deutschen Grundrechte ausstrahlen lässt. Der verbleibende Vorbehalt innerstaatlicher Nichtanwendung trägt der geringeren funktionalen Eignung überstaatlicher Gerichte Rechnung, eine Einzelfrage im Gesamtkontext einer nationalen Rechtsordnung zu entscheiden, was am Beispiel des Schutzes der Familie deutlich wird. Ein sinnvolles Ergänzungsverhältnis beider Grundrechtsebenen sollte daher den Subsidiaritätsgedanken in die Interpretation überstaatlicher Menschenrechtsverbürgung aufnehmen.

Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1610-7780
Volume: 3, 04/2005
Pages: 34 - 51

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