Vornehmlich von Juristen wird häufig die Auffassung vertreten, dass die Untersuchung der Glaubhaftigkeit einer zeugenschaftlichen Einlassung zum Kompetenzbereich von Psychologen und die Begutachtung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB in die Sachverständigkeit des Psychiaters falle. Diese Aussage ist sowohl rechtspraktisch als auch inhaltlich nur teilweise zutreffend. Zum einen wird immer wieder beklagt, dass zu wenige Sachverständige für die Schuldfähigkeitsbegutachtung verfügbar sind, so dass die Erledigung der Ermittlungen bzw. Anklagen erheblich in die Länge gezogen werde. Zum anderen wird die oft mangelnde Qualität von Schuldfähigkeitsgutachten kritisiert.
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 116, 10/2004
Pages: 618 - 633