BGB § 426; InsO §§ 131, 133
Urteil vom 18.2.2005 – 1 U 127/04
Werden durch Überweisungen der späteren Gemeinschuldnerin auf ein anderes ihrer Konten dessen Negativsaldo und damit die Mithaftung eines Mitkontoinhabers verringert, handelt es sich nicht um eine Befriedigung oder Sicherung im anfechtungsrechtlichen Sinne.
(Leitsatz der Redation)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 05/2005
Pages: 258 - 259