§ 266 StGB passt immer. Insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht ist das die Norm, die ganz unabhängig davon greift, um welche Spezialmaterie es sich auch immer handelt. Es braucht nur ein Risiko für fremdes Vermögen mit dem Handeln oder Unterlassen einer Person verbunden zu sein. Definiert man Risiko als Möglichkeit einer Fehlentscheidung, so ist es nicht schwer, die Fälle zu finden, in denen das bei einer Geschäftsbesorgung für einen anderen vorliegt; umgekehrt dürfte es schwierig sein, Fälle ausfindig zu machen, in denen das nicht so ist. So ist es etwa fast banal zu betonen, dass jede Kreditvergabe mit einem gewissen Risiko verbunden ist.
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 116, 10/2004
Pages: 634 - 679