I. Anlass und Ergebnis des Anfrageverfahrens
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat der Beschuldigte einen Anspruch darauf, dass »über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage . . . innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.« Die als unangemessen lang empfundene Dauer von Strafverfahren hat sich auch in der Bundesrepublik Deutschland zu einem Dauerproblem entwickelt. Es handelt sich zwar nicht, wie in einigen anderen Ländern Europas, um ein strukturelles Problem, auch in Deutschland tritt aber immer wieder die Situation auf, dass jedenfalls einzelne Verfahren nicht mit der gebotenen Zügigkeit durchgeführt werden.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 05/2005
Pages: 187 - 192