Immer wieder gibt es Strafverfahren, die von extremen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen geprägt sind. Im Jahre 2000 hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung (BGHSt. 46, 159ff.) diesbezüglich die Annahme eines Verfahrenshindernisses grundsätzlich für möglich erachtet. Diese Lösung ist aber sowohl grundsätzlich als auch in den Einzelheiten umstritten, zumal die bisherige Diskussion „ohne dogmatische oder systematische Leitlinien“ sein soll. Dass Leitlinien existieren und sich die vorhandenen Differenzen weitgehend überbrücken lassen, wird nachfolgend gezeigt.
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 118, 04/2006
Pages: 159 - 201