Am 1. Januar 2002 trat das WpÜG in Kraft. Bald zeigte sich, dass Aktionäre von Zielgesellschaften das neue Gesetz als Grundlage ansahen, ihre Interessen in den laufenden BaFin-Verfahren geltend zu machen. Sie begehrten auf verschiedene Weise Rechtsschutz in Wertpapiererwerbs- und Übernahmeverfahren. In Verfahren, in denen Bieter beantragt hatten, nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG (Veröffentlichung des Kontrollerwerbs) und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG (Übermittlung einer Angebotsunterlage und Veröffentlichung eines Angebots) befreit zu werden, verlangten Aktionäre der Zielgesellschaft Akteneinsicht – so im Fall Berliner Effektengesellschaft – oder, im Fall ProSieben, Hinzuziehung. In einem Verfahren, in dem die BaFin Procter & Gamble gestattet hatte, das Angebot zur Übernahme der Wella AG mit unterschiedlichen Preisen für die Stamm- und Vorzugsaktien zu veröffentlichen, richteten Vorzugsaktionäre der Wella AG den Antrag an die BaFin, Procter & Gamble zur Nachbesserung des Angebots für die Vorzugsaktien zu verpflichten; hilfsweise solle die BaFin das Übernahmeangebot untersagen. Zudem legten die Aktionäre Widerspruch gegen die Gestattung der Veröffentlichung ein. Im Fall MobilCom schließlich beantragte der Aktionär Gerhard Schmid, die zu diesem Zeitpunkt mit rund 28,5% an MobilCom beteiligte France Télécom zur Abgabe eines Pflichtangebots zu verpflichten.
Print ISSN: 0340-2479
Volume: 36, 01/2007
Pages: 1 - 36