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Tonio Walter

Positive und negative Erfolgsdelikte – Handeln und Unterlassen

I. Einführung

Herkömmlich lehrt man: Das Gesetz kenne Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte. Die Unterlassungsdelikte träten entweder im Besonderen Teil durch ihre Formulierung hervor, oder sie ergäben sich als Kombination aus § 13 StGB und einem gewöhnlichen Begehungstatbestand. In den Unterlassungsdelikten bleibe der Täter passiv und verletze ein Gebot; in den Begehungsdelikten sei der Täter aktiv und verletze ein Verbot. Das vermengt aber zwei ganz verschiedene Fragen. Die eine Frage ist fallbezogen und richtet den Blick auf den Täter: Wie verhält er sich? Handelt oder unterläßt er? Die andere Frage ist gesetzesbezogen und richtet den Blick auf den Tatbestand: Was setzt er voraus? Daß etwas geschehe oder daß etwas ausbleibe? Die beiden Fragen sind voneinander unabhängig. Nehmen wir § 138 StGB, nach allgemeiner Ansicht ein Unterlassungsdelikt, und stellen wir uns den Mitwisser eines Mordkomplotts vor, der das Opfer warnen will und ihm einen Brief schreibt. Am nächsten Tag bekommt er Angst, der Kopf des Komplotts könnte von dieser Warnung erfahren und sich an ihm rächen. Daher dringt er in das Brieflager der Post ein und vernichtet sein Schreiben. Nun tritt der tatbestandliche Erfolg des § 138 StGB zweifelsfrei ein, denn das Opfer erhält keine Anzeige. Ebenso zweifelsfrei jedoch hat der Täter diesen Erfolg – jedenfalls auch – durch eine Handlung bewirkt, und daher würde es das Geschehen verfälschen, von einem „Unterlassungsdelikt“ zu sprechen. Das muß die herrschende Meinung aber tun, die den Fall zu Recht mit § 138 StGB erfaßt.

Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0084-5310
Volume: 116, 10/2004
Pages: 555 - 584

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