Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. 08. 2005 zur Auflösung des 15. Deutschen Bundestages den Justizgewährungsanspruch der Antragsteller missachtet. Unter Hinweis auf die Ermessensspielräume von Bundeskanzler und Bundespräsident sowie die faktische Unüberprüfbarkeit politischer Stimmungen hat es sich aus seiner selbst übernommenen Rolle als Hüter der Verfassung zurückgezogen. An der Existenz eines ungeschriebenen materiellen Tatbestandsmerkmals des Art. 68 GG hält das Urteil nur noch formal fest. Eine genauere Analyse des Urteils verdeutlicht, dass nicht nur das Ergebnis der Entscheidung, sondern auch der gewählte Weg kritikwürdig ist.
Print ISSN: 1610-7780
Volume: 4, 04/2006
Pages: 103 - 119