1. In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht vorgesehen; eine solche kommt vielmehr nur bei tief greifenden Grundrechtseingriffen oder Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht.
2. Eine auf der Grundlage des § 31 POG ausgesprochene Anordnung der Bekanntgabe eines Telefonteilnehmers stellt keinen den Telekommunikationsdienstleister betreffenden tief greifenden Grundrechtseingriff dar.
Beschl. des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 25. 5. 2005 – 3 W 63/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 07/2006
Pages: 286 - 289