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Andreas Popp

Patientenverfügung, mutmaßliche Einwilligung und prozedurale Rechtfertigung

I. Einleitung

Der Beschluss des 12. Zivilsenats des BGH vom 17.03.2003 zur Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts an solchen Entscheidungen, die vom Betreuer stellvertretend für einen aktuell entscheidungsunfähigen Menschen getroffen werden und den Verzicht auf bestimmte lebensverlängernde medizinische Maßnahmen zum Gegenstand haben, hat nicht nur eine breite wissenschaftliche Diskussion über die zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aspekte der zugrundeliegenden Problematik (wie auch des explizit rechtsfortbildenden Beschlusses selbst) angestoßen, sondern auch – noch bevor der Fall der US-Amerikanerin Terry Schiavo durch die Medien ging – in der weiteren Öffentlichkeit Beachtung gefunden, nicht zuletzt auf Grund der darin (vermeintlich) zum Ausdruck gebrachten Aufwertung von Patientenverfügungen. Die Entscheidung wird damit – offenbar auch nach den Intentionen des Senats selbst (vgl. S. 222 f.) – Teil eines groß angelegten juristischen, ethischen und nicht zuletzt auch legislatorischen Diskurses um Grundlagen und Reichweite der Patientenautonomie am Lebensende.

Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0084-5310
Volume: 118, 11/2006
Pages: 639 - 681

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