InsO§§ 9, 82
Urteil vom 19.6.2006 – 3 U 6/06
Erfolgt nach Bekanntmachung der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts eine Leistung an einen von dem Insolvenzschuldner benannten Dritten, wird die Kenntnis des Drittschuldners von der Verfahrenseröffnung vermutet. Der Beweis der – auch grob fahrlässig genügenden – Unkenntnis folgt den allgemeinen Regeln für das Beweismaß.
(Leitsatz der Redaktion)
(Vorgehend: LG Stralsund, 6.12.2005 – 3 O 50/05)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 03/2007
Pages: 172 - 173