Vereinbart der Insolvenzverwalter mit dem Berechtigten im Streit um das Eigentum einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache deren Veräußerung und die treuhänderische Hinterlegung des Erlöses, richtet sich die Auskehrung des Erlangten nicht nach § 816 BGB. Maßgeblich ist die jeweilige Parteivereinbarung.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Insolvenzverwalter vom Erlös Feststellungs- und Verwertungskosten abziehen darf, richtet sich ebenfalls nach dem Vertrag der Parteien. Wurde dort eine Regelung getroffen, ist daneben ein Rückgriff auf die umfassenderen gesetzlichen Befugnisse de §§ 170 ff. InsO nicht möglich.
Zur Eigentumsübertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs und zur Reichweite der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 01/2005
Pages: 37 - 38