§ 354 Abs. 1 Buchst. a StPO
Ein Erpressung und nicht nur eine für Angestellte straflose Bestechung liegt vor, wenn ein Kaufhausdetektiv zwar auf das Angebot von ergriffenen Ladendieben auf Fallenlassen der Anzeige eingeht, sich jedoch nicht auf die bloße Entgegennahme eines angebotenen Vorteils beschränkt, sondern von sich aus eine bestimmte Gegenleistung fordert.
Auch nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 354 Abs. 1 a StPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. 8. 2004 ist dem Revisionsgericht eine eigene Sachentscheidung durch Ermäßigung des Strafausspruchs möglich, wenn die Verfahrensverzögerung erst nach Erlass des letzten tatrichterlichen Urteils eingetreten ist.
Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO ist das Revisionsgericht an einen zugleich unterbreiteten Strafvorschlag nicht gebunden.
Urt. des OLG Karlsruhe v. 20.10.2004 – 1 Ss 76/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 04/2005
Pages: 157 - 158