Als Ausnahmevorschrift ist § 138 Abs. 2 Nr. 3 2. Hs. InsO eng auszulegen, soweit die für die Anfechtung erheblichen Tatsachen nicht einer besonderen, sanktionsbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 154 - 155