Der »schwache« Insolvenzverwalter darf grundsätzlich eigene Rechtshandlungen anfechten, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgenommen hat. Das gilt nicht, wenn der Gläubiger durch schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Rechtshandlung einen Nachteil erlitten hat.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 158 - 159