ZPO § 494 a
Beschluss vom 28.1.2005 – 6 W 3/05
Die einem Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 494 a ZPO bestimmte Frist zur Klageerhebung läuft solange nicht ab, wie ihm wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen ist. Eine Kostenentscheidung nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist insoweit nicht statthaft.
(Leitsatz der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 05/2005
Pages: 257 - 258