Verlangt der Käufer bei einem Mangel der Kaufsache Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung, so erhält er eine neue, 439 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren. Zugleich führt die Verweisung auf das Rücktrittsrecht nach überwiegender Ansicht dazu, dass der Käufer Ersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache leisten muss und damit den Vorteil ausgleicht, dass er nun eine Sache hat, deren Lebensdauer prima facie größer ist als die Restlebensdauer, die eine von Anfang an mangelfreie Sache noch hätte. Der nachfolgende Beitrag soll – in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des OLG Nürnberg – zeigen, dass eine solche Ausgleichspflicht im Ergebnis nicht überzeugt.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 05/2006
Pages: 177 - 181