Am 26. 10. 2005 ist die lang erwartete Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH zum Begriff des Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht ergangen. Auf Vorlage des 3. Strafsenats vom 13. 1. 2005 hat der Große Senat entschieden, für die Annahme vollendeten Handeltreibens reiche es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt. Damit wurde die Auffassung des vorlegenden Senats zurückgewiesen, der für die Vollendung des Handeltreibens in einem solchen Falle die Einigung des Käufers mit dem Lieferanten gefordert hatte.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 04/2006
Pages: 139 - 146