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Peter Finger

Nichtehelicher Vater und Annahme des/seines Kindes

I. Einleitung

1. Rechtstellung des nichtehelichen Vaters

BVerfG NJW 2004, 3407 (Görgülü) konnte nicht mehr berücksichtigt werden.

a) Rechtstellung des nichtehelichen Vaters nach den Veränderungen durch das KindRG (1998)

Mit den Bestimmungen des KindRG ist die Rechtstellung des nichtehelichen Vaters aufgewertet worden; verfassungsrechtliche, Art. 3 II, 6 V GG, Überlegungen sind dabei ebenso entscheidend wie Vorgaben insbesondere des EuGHMR

Vgl. Art. 8 EMRK, dazu eine Übersicht bei Risse, FamRZ 2003 (Heft 15) VII; vgl. auch EuGHMR, fampra.ch 2004, 643 (besonders ausführliche Wiedergabe), knapper FamRZ 2004, 337, 340 f., dort auch mit abweichenden Sondervoten. Diese Ergebnisse sind für uns nicht unmittelbar bindend, aber wir haben ihnen im weiteren Verlauf zu genügen, dennwir sind entspr. völkervertragl. Verpflichtungen eingegangen (vgl. gerade die Diskussion um das Urteil zum Konflikt von Pressefreiheit und Persönl-ichkeitsschutz); zum Fortbestand von Umgangskontakten des leiblichen Vaters mit dem Kind bei Adoptionspflege EuGHMR, FamRZ 2004, 1456.

und allg. gesellschaftliche Veränderungen, die für die rechtliche Erfassung beachtlich werden (größere Zahl nichtehelicher Geburten; Dauerhaftigkeit nichtehelicher Partnerschaften; »neue Väter« und »neue Vaterrolle«). So unterscheiden sich (etwa) seine Besuchsbefugnisse nicht mehr grundlegend wie bisher, § 1711 BGB a. F. vs. § 1634 BGB a. F., von den Rechten des geschiedenen Ehemannes, vgl. § 1684 BGB n. F. Vor allem aber kann er mit der Mutter gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, §§ 1626 a ff. BGB, allerdings weiterhin nur, wenn sie damit einverstanden ist und mit ihm Sorgeerklärungen abgibt. Bleibt sie untätig oder verweigert sie sich, nimmt sie nach wie vor sämtliche Elternaufgaben allein wahr und verdrängt ihn, ohne sich für ihre Haltung rechtfertigen zu müssen und sich gerichtlicher Prüfung zu stellen; erst wenn sie die Grenzen zu § 1666 BGB bzw. § 1632 IV BGB

Lebt das Kind seit längerer Zeit (allein) beim Vater, kann er als »Pflegeperson« nach dieser Bestimmung anzusehen sein, so dass die Herausnahme des Kindes durch die Mutter, die die elterliche Sorge ausübt, scheitern kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Verbleib beim Vater vorligen, die § 1632 IV BGB fordert, zu Einzelheiten Finger, FamRB 2003,355; zu § 1632 IV BGB Ballof, FPR 2004, 431; Peschel-Gutzeit, FPR 2004, 428; zu Umgangsbefugnissen »zwischen«leiblicher Familie und Pflegefamilie Walter, FPR 2004, 415 und Salgo, FPR 2004, 419.

überschreitet, kann ihr die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen werden

Zu einer tatsächlichen Untersuchung über die Hintergründe und Absichten von Müttern, nicht mit dem nichtehelichen Vater zusammenzuarbeiten zu wollen und ihm die Beteiligung an der elterlichen Sorge abzuschlagen, Finger, StAZ 2002, 225; zu § 1666 BGB KG, FPR 2003, 603.

, die dann nach gerichtlicher Übertragung – aber nur dann; die Entscheidung kann auch anders ausfallen, wenn dies im Interesse des Kindes erforderlich ist – der Vater erhält.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 04/2005
Pages: 138 - 142

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