I.
1. BVerfG NJW 2004, 3407 (Görgülü) konnte nicht mehr berücksichtigt werden.
a)
Mit den Bestimmungen des KindRG ist die Rechtstellung des nichtehelichen Vaters aufgewertet worden; verfassungsrechtliche, Art. 3 II, 6 V GG, Überlegungen sind dabei ebenso entscheidend wie Vorgaben insbesondere des EuGHMR Vgl. Art. 8 EMRK, dazu eine Übersicht bei Risse, FamRZ 2003 (Heft 15) VII; vgl. auch EuGHMR, fampra.ch 2004, 643 (besonders ausführliche Wiedergabe), knapper FamRZ 2004, 337, 340 f., dort auch mit abweichenden Sondervoten. Diese Ergebnisse sind für uns nicht unmittelbar bindend, aber wir haben ihnen im weiteren Verlauf zu genügen, dennwir sind entspr. völkervertragl. Verpflichtungen eingegangen (vgl. gerade die Diskussion um das Urteil zum Konflikt von Pressefreiheit und Persönl-ichkeitsschutz); zum Fortbestand von Umgangskontakten des leiblichen Vaters mit dem Kind bei Adoptionspflege EuGHMR, FamRZ 2004, 1456. Lebt das Kind seit längerer Zeit (allein) beim Vater, kann er als »Pflegeperson« nach dieser Bestimmung anzusehen sein, so dass die Herausnahme des Kindes durch die Mutter, die die elterliche Sorge ausübt, scheitern kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Verbleib beim Vater vorligen, die § 1632 IV BGB fordert, zu Einzelheiten Finger, FamRB 2003,355; zu § 1632 IV BGB Ballof, FPR 2004, 431; Peschel-Gutzeit, FPR 2004, 428; zu Umgangsbefugnissen »zwischen«leiblicher Familie und Pflegefamilie Walter, FPR 2004, 415 und Salgo, FPR 2004, 419. Zu einer tatsächlichen Untersuchung über die Hintergründe und Absichten von Müttern, nicht mit dem nichtehelichen Vater zusammenzuarbeiten zu wollen und ihm die Beteiligung an der elterlichen Sorge abzuschlagen, Finger, StAZ 2002, 225; zu § 1666 BGB KG, FPR 2003, 603.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 04/2005
Pages: 138 - 142