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Jens Peglau

Neue strafprozessuale Möglichkeiten der eigenen Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach dem JuMoG

I. Übersicht und Entwicklung

Mit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz

Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. 8. 2004, BGBl. I S. 2198.

erhielt § 354 StPO die beiden neuen Absätze 1 a und 1 b. Sie erweitern die Durchentscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts bei Fehlern in der Zumessung der Rechtsfolgen. Das Revisionsgericht kann jetzt bei Fehlern in der Strafzumessung – auf der Basis der Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil

Burhoff ZAP Heft 3/2005, F. 22, S. 389 (zitiert nach www.burhoff.de).

– eine eigene Sachentscheidung vornehmen (nämlich: von der Aufhebung des Urteils bei Angemessenheit der Rechtsfolge trotz des Fehlers absehen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen)

Dabei ist das Revisionsgericht nicht an den Antrag der StA gebunden, vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 20. 10. 2004, 1 Ss 76/04 (abgedruckt hier S. 157).

. Fraglich ist, ob die beiden neuen Absätze sich nur auf Rechtsfehler beziehen, die ausschließlich im Bereich der Strafzumessung liegen oder aber auch auf solche, die ihre Wurzel im Schuldspruch haben. Der Bundesgerichtshof neigt in ersten Entscheidungen zu einer weiten Interpretation der Vorschriften. Diese und weitere für § 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b StPO relevante Fehlerkonstellationen sind Gegenstand des vorliegenden Beitrages.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 04/2005
Pages: 143 - 145

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