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Werner Hinz

Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche

I. Einleitung

Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. 12. 2006 (2. JuMoG), das am 31. 12. 2006 in Kraft getreten ist, wird die Nebenklage in eingeschränkter Form nunmehr auch im Verfahren gegen Jugendliche zugelassen. § 80 Abs. 3 JGG n. F. (Art. 23 Nr. 4 2. JuMoG) lautet:

»(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3, § 239 a oder § 239 b des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Übrigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.«

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 04/2007
Pages: 140 - 146

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