Johannes Heyers
Namensrechtlicher Schutz von Pseudonymen im Internet
I. Einleitung
Ein Postulat des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dessen besondere Ausprägung das Namensrecht ist, lautet: Niemand darf an der Führung seines Namens im privaten oder geschäftlichen Verkehr gehindert werden. Das gilt auch für die Verwendung des Namens als Domain-Name. Domain-Namen sind selbst Namen, soweit sie Namensfunktionen – Kennzeichnungsfunktion, Unterscheidungsfunktion und ggf. Individuierungsfunktion – erfüllen. Die technisch bedingte Beschränkung der DENIC, Domainnamen nur einmal vergeben zu können, schließt aber viele Internetnutzer, die ihren Namen als Internetadresse verwenden möchten, von einer solchen Nutzung aus, da oft ein anderer die entsprechende Domain bereits registriert hat. Wer von beiden soll die Domain haben? Müssen sie sich diese teilen? Über Jahrzehnte entwickelte und bewährte Rechtsinstitute sehen sich durch diese Fragen vor neue Herausforderungen gestellt. Das gilt z. B. für das richterrechtlich geformte Recht der Gleichnamigen.
Juristische Rundschau, Walter de Gruyter
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 03/2006
Pages: 94 - 98
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