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Curt Wolfgang Hergenröder

Modifizierte Verbraucherinsolvenz bei Massehaltigkeit

I. Gläubigerbefriedigung als unverändertes Leitprinzip des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Der am 2.6.2006 von der Justizministerkonferenz mit großer Mehrheit begrüßte Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (im Folgenden: InsO-E) verfolgt eine dualistische Konzeption: Während bei völliger Masselosigkeit künftig ein eigenständiges treuhänderloses Entschuldungsverfahren durchzuführen ist (§§ 303a–k InsO-E), hat der zahlungsunfähige Schuldner bei Massehaltigkeit weiterhin ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Dahinter steht die Überlegung, dass dann, wenn der Schuldner über pfändbares Einkommen verfügt, seine Mittel aber zur vollständigen Gläubigerbefriedigung nicht ausreichen, eine Restschuldbefreiung nur gerechtfertigt sei, wenn die der Pfändung unterliegenden Einkünfte in einem geordneten Verfahren an alle Forderungsinhaber verteilt werden. Bei Massehaltigkeit hat der Restschuldbefreiung also weiterhin ein (Verbraucher)Insolvenzverfahren voraus zu gehen.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 10/2006
Pages: 441 - 450

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