Curt Wolfgang Hergenröder
Modifizierte Verbraucherinsolvenz bei Massehaltigkeit
I. Gläubigerbefriedigung als unverändertes
Leitprinzip des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Der am 2.6.2006 von der
Justizministerkonferenz mit großer Mehrheit begrüßte Entwurf eines Gesetzes zur
Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens (im Folgenden: InsO-E) verfolgt eine dualistische
Konzeption: Während bei völliger Masselosigkeit künftig ein
eigenständiges treuhänderloses Entschuldungsverfahren durchzuführen ist (§§
303a–k InsO-E), hat der zahlungsunfähige Schuldner bei Massehaltigkeit
weiterhin
ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Dahinter steht
die Überlegung, dass dann, wenn der Schuldner über pfändbares
Einkommen verfügt, seine Mittel aber zur vollständigen
Gläubigerbefriedigung nicht ausreichen, eine Restschuldbefreiung
nur gerechtfertigt sei, wenn die der Pfändung unterliegenden
Einkünfte in einem geordneten Verfahren an alle Forderungsinhaber
verteilt werden. Bei Massehaltigkeit hat der
Restschuldbefreiung also weiterhin ein (Verbraucher)Insolvenzverfahren
voraus zu gehen.
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 10/2006
Pages: 441 - 450
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